Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz: 3G für Beerdigungen

Das seit 24. November geltende Infektionsschutzgesetz regelt in Nordrhein-Westfalen auch die Bedingungen für Beerdigungen neu. Auf der Internetseite des Landesarbeitsministeriums heißt es dazu:

Ergänzung der 3G-Regelungen

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.“

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt laut Ministerium durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben sei ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, das Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.